Am 8. Februar fand nach nur zwei Wochen seit der letzten Sitzung die Februarsitzung des G20-Sonderausschusses statt. Aufgrund der vollen Tagesordnung ging es bereits um 16 Uhr los und auch in Zukunft sollen die Sitzungen jeweils um 16 Uhr bereits starten.
Für einen detaillierten Blick auf die Befragungen sei auf das Wortprotokoll verwiesen. Dieser Bericht schildert meine Eindrücke und beschränkt sich auf einige Kernelemente und Schlussfolgerungen meinerseits.
Auskunftspersonen
Es gab insgesamt fünf inhaltliche Punkte auf der Tagesordnung. Die Punkte a-c beschäftigten sich noch mit dem Vorfeld des Gipfels, während d und e bereits die Durchführung des Gipfels betrachteten. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Termins war ich nur zu Beginn der Sitzung anwesend und habe daher nur einen der inhaltlichen Punkte verfolgen können. Abweichend von der Tagesordnung wurde Punkt c (Allgemeinverfügung) an die erste Stelle gezogen und vor den Camps (Punkt a) und der Justiziellen Begleitung/Darstellung der Rechtsprechung im Vorfeld (Punkt b) behandelt.
Für die Punkte a-c waren als Auskunftspersonen
- Rüdiger Behrens, Justizbehörde Hamburg,
- Dr. Christian Ernst, Bucerius Law School,
- Dr. Gunnar Törber, Verwaltungsgericht Hamburg und
- der Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen
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Warum Allgemeinverfügung?
Laut Angaben der Innenbehörde und der Polizei gab es im Vorfeld der Entscheidung über eine Allgemeinverfügung auch Erwägungen dies über Einzelverfügungen zu regeln. Es wurden etliche Punkte angebracht, weswegen eine Allgemeinverfügung sinnvoller sei. Letztlich lassen diese sich wie im Folgenden dargestellt zusammenfassen.
Weniger Arbeitsaufwand
Eine einmal erstellte Allgemeinverfügung gilt für einen ganzen Bereich und jegliche Veranstaltungen. Die rechtlichen Auseinandersetzungen gibt es also konzentriert und einmalig. Bei Einzelverfügungen hingegen müsste der gesamte rechtliche Apparat immer wieder neu bemüht werden. Außerdem sei es in der Hitze des Gipfels kaum möglich adequat auf neue Anmeldungen im Gebiet der letzlich erlassenen Allgemeinverfügung einzugehen. Durch die Allgemeinverfügung seien alle Veranstaltungen in derem Gebiet erst einmal verboten und dies reduziere den Arbeitsaufwand auch für die Polizist*innen vor Ort erheblich.
Transparenz
Durch die Allgemeinverfügung sei für alle Betroffenen gleichermaßen transparent gewesen, welche Regeln gelten. Bei Einzelverfügungen hingegen hätte sich vielmehr ein Gefühl der Willkür durchgesetzt.
Rechtssicherheit
Durch die zeitige Veröffentlichung der Allgemeinverfügung bestand die Hoffnung, dass rechtliche Auseinandersetzungen diesbezüglich bereits vor dem Gipfel erfolgen würden. Bei Einzelverfügungen hingegen hätte für jede Verfügung einzeln der Rechtsweg beschritten werden müssen und eine derartige Unsicherheit während des Gipfels sei inakzeptabel gewesen.
Sicherheit
Jegliche Protokollstrecken mussten die gesamte Zeit über frei sein. Dies war unbedingt zu garantieren. Insofern hätten ohnehin keine Veranstaltungen in dem betreffenden Bereich genehmigt werden können. Die Allgemeinverfügung habe den Polist*innen die notwendigen rechtlichen Mittel an die Hand gegeben, um dies zu gewährleisten.
Die Sicherheit der Protokollstrecken sei im Übrigen auch ein Grund gewesen, warum die Allgemeinverfügung bis zur erfolgten Abreise der Staatsgäste in Kraft bleiben musste.
Anreise Staatsgäste
In Verbindung mit der Allgemeinverfügung wurde auch das Verkehrschaos am 6. Juli angesprochen. Die Innenbehörde bzw. die Polizei hätten erst kurz vorher von der Anreise bereits am 6. Juli erfahren, sodass sie die Allgemeinverfügung nicht mehr ausdehnen konnten. Die “Gegenseite” (mehrfach so genannt seitens Grote und Co) sei jedoch ebenso überrascht gewesen, sodass es letztlich nicht geschadet habe, dass es am 6. Juli noch keine Allgemeinverfügung gab.
Anhand dieser Erkenntnis wird aber auch klar, warum es ein solchen Verkehrschaos gab. Weder der HVV noch Autofahrer*innen konnten sich im Vorfeld darauf einstellen, dass es bereits am 6. Juli zu solch großflächigen Sperrungen kommen würde.
Im Vorfeld hat die Polizei sich auch den Airbus-Flughafen angesehen, dieser kam aber aufgrund der schwierigen verkehrlichen Anbindung an die Innenstadt nicht in Frage. Eine Anreise per Bahn oder mit dem Helikopter vom Flughafen aus sei prinzipiell auch eine Option gewesen, das Auswärtige Amt habe allerdings absolut den Straßentransport präferiert. Außerdem seien alle Staatsgäste mit dem Flugzeug angereist.
Rechtmäßigkeit Allgemeinverfügung
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung gab es unterschiedliche Ansichten. Die Innenbehörde und Polizei haben sie logischerweise verteidigt und auf die vielen Gerichtsurteile verwiesen, die die Allgemeinverfügung stützten.
Till Steffen war nach wie vor der Ansicht, dass die Allgemeinverfügung nicht richtig war. Christian Ernst hat einige juristische Argumente genannt, weswegen die Allgemeinverfügung nicht rechtmäßig sei. Ich führe die sehr juristische Debatte hier aber nicht aus, da sie für die politische Bewertung relativ unerheblich ist und vor allem im Nachhinein auch wenig zur Sache tut.
Die Justizbehörde schickte am 20. April eine Notiz an die Innenbehörde, in der auf einige Unwägbarkeiten und Risiken einer Allgemeinverfügung hingewiesen wurde. Laut Polizei wurde diese zur Kenntni