Am 19. September fand eine Anhörung von Auskunftspersonen zum Entwurf des geänderten Polizeigesetzes statt. Als Auskunftspersonen waren geladen:
- Herr Professor Dr. Mattias G. Fischer von der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
- Herr Dr. Sebastian Golla, Johannes Gutenberg-Universität in Mainz
- Herr Professor Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz
- Frau Professor Dr. Marion Albers von der Universität in Hamburg
- Frau Dr. Anna Luczack, Rechtsanwältin in Berlin
- Herr Professor Dr. Guido Kirchhoff, Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin
Das Wortprotokoll zur Anhörung umfasst 99 Seiten. Ich werde nicht die gesamte Sitzung nacherzählen. Stattdessen werde ich für jede Auskunftsperson anhand ihres Eingangsstatements ihre Position deutlich machen. Für die Details verweise ich wie immer auf das Wortprotokoll.
Mattias G. Fischer
Herr Fischer befindet den Entwurf grundsätzlich gut, sieht aber einige Schwächen:
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Fußfessel: Die Einsatzschwelle sei zu niedrig; Begrenzung auf Terrorismus oder zumindest schwere Gewaltstraftaten.
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Meldeauflage: Die Regelung sei prinzipiell gut, allerdings solle sich die Eingreifschwelle an den Voraussetzungen für Aufenthaltsverbot orientieren und somit gesenkt werden. Zudem bemängelt er den Mangel einer zeitlichen Begrenzung für den Erlass einer Meldeauflage.
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Gefährderansprache: Sollte noch in den Entwurf aufgenommen und explizit geregelt werden. Da dies ein sogenannter Massenfall sei, könne er nicht über die polizeiliche Generalklausel begründet werden.
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Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung der Befugnis sieht Herr Fischer kritisch.
Sebastian Golla
Herr Golla lobt den Entwurf als grundsätzlich ausgewogen. Besonders positiv sei der Verzicht auf gewisse neuartige polizeiliche Befugnisse. Allerdings sehe auch er vier Dinge kritisch:
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Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung sei nicht unionsrechtskonform, da es wirksamer Abhilfebefugnisse wie den rechtsverbindlichen Anordnungen bedürfe. Wirksam bedeute hierbei: eine tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit wird entfaltet.
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komplexe Datenanalyse: Es sollte eine Berichtspflicht des Senats an die Bürgerschaft geben sowie eine verpflichtende Datenschutzfolgeabschätzung. Ebenso sei eine höhere Datenqualität festzuschreiben.
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Einwilligung in Datenverarbeitung: Es solle weniger häufig die Einwilligung abgefordert werden, da für viele Menschen eine Einwilligung auf der Polizeistelle nicht freiwillig erscheine. Im Falle einer Einwilligung müsse stets über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt werden.
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Betroffenenrechte im Datenschutzrecht: Die Einschränkung der Betroffenenrechte, falls diese unverhältnismäßigen administrativen oder ökonomischen Aufwand erzeugten, sei unionsrechtlich nicht zulässig.
Dieter Kugelmann
Herr Kugelmann empfiehlt das sogenannte “mitziehen” der Daten nach spätestens 20 Jahren abhängig von einem Richtervorbehalt zu machen. Darüber hinaus hat er noch folgende vier Punkte:
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Datenanalyse: Es fehle an Konkretisierung. So könnte nach Dateien differenziert werden, es müsste beantwortet werden, ob Daten aus verdeckten heimlichen Überwachungen genutzt werden können, und eine Berichtspflicht über die konkrete Umsetzung an die Bürgerschaft sollte eingerichtet werden.
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Akkreditierung: Der Anwendungsbereich sei etwas weit. Müsse jeder Würstchenverkäufer in einem Stadion so akkreditiert werden, wie Leute mit Zugang zu sicherheitskritischen Bereichen? Außerdem sei der Begriff der “Zustimmung” [zur Akkreditierung durch den Veranstalter, Anm. von mir] juristisch ein neuer Begriff. Diese Zustimmung sei seiner Ansicht nach eine Art zwingende Mitwirkungshandlung; es bedürfe einer weiteren Konkretisierung.
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Betroffenenrechte: Es sollte eine Benachrichtigungspflicht an den Datenschutzbeauftragten in Fällen geben, wo der Verfassungsschutz Anfragen ablehnt.
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Befugnisse Datenschutzbeauftragter: Bei heimlichen Überwachungen sollen Datenschutzbehörden kompensatorisch tätig werden. Dafür brauche es Ressourcen und die Ausstattung des Datenschutzbeauftragten sei daher von Bedeutung. Ebenso brauche der Beauftragte effektive Befugnisse und dürfe nicht vom Gericht abhängig sein, um Rechtsverbindlichkeit zu erzeugen.
Marion Albers
Auch Marion Albers sieht fünf kritische Punkte:
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Einwilligung: Die Einwilligung in der aktuellen Form sei problematisch. Wenn sie allgemein geregelt werde, sollte dies nachgeordnet und abgregrenzt zu den übrigen Verarbeitungszwecken geschehen.
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Mitziehregelung: Es müsse zwischen Prüfpflichten und Frage der Speicherdauer/Speicherfrist unterschieden werden. Die aktuelle pauschale Regelung sei nicht tragfähig; die vorhandene zeitliche Eingrenzung reiche nicht aus.
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Datenanalyse: Es sei zunächst eine deutlich differenziertere Regelung mit tatbestandlichen Eingrenzungen und Schutzvorkehrungen sowie eine Legaldefinition nötig. Perspektivisch müsse der Abschnitt noch weiter spezifiziert werden.
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Betroffenenrechte: Das Absehen von einer Auskunfterteilung, wenn die betroffene Person keine Infos gibt, die zum Auffinden geeignet sind, könne so nicht gemeint sein. Schließlich wird eine betroffene Person meist keinen Überblick über die bei der Polizei gespeicherten Daten haben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat Auskunftsregelungen gestärkt und solche Eingrenzungen nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt.
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Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die Beanstandung und Warnung genügten nicht. Durch die DSGVO wurden die Datenschutzbehörden bewusst gestärkt und dies sollte sich auch so in Gesetzen wiederfinden. Eine gerichtliche Feststellung hätte nur begrenzte rechtliche Wirkung, damit sei keine hinreichende Wirksamkeit der Abhilfebefugnisse gegeben.
Anna Luczack
Frau Luczack hat zunächst die Position des Deutschen Anwaltvereins vorgetragen. Selber ist sie Mitglied im republikanischen Anwaltverein.
Der Deutsche Anwaltverein möchte eine bessere Verankerung des besonderen Schutzes von Berufsgeheimnisträgern erwirken. Zum Beispiel im Hinblick auf präventiv-polizeiliche Durchsuchungen von Anwaltskanzleien.
Frau Luczack sieht den eingeführten Richtervorbehalt für Observationen länger als 24 Stunden als begrüßenswert an. Allerdings hat auch sie einiges zu kritisieren:
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